Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden jeweils nur die Anträge auf Ersatz der im Beschwerdeverfahren vor dem VwG entstandenen Aufwendungen abgewiesen. Eine spruchmäßige Erledigung betreffend die Schubhaft erfolgte ausdrücklich nicht. Die Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruchs gerügt wird, gehen aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des VwG vorliegt, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre (vgl. zur damaligen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/21/0108).Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden jeweils nur die Anträge auf Ersatz der im Beschwerdeverfahren vor dem VwG entstandenen Aufwendungen abgewiesen. Eine spruchmäßige Erledigung betreffend die Schubhaft erfolgte ausdrücklich nicht. Die Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruchs gerügt wird, gehen aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des VwG vorliegt, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre vergleiche zur damaligen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/21/0108).