Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0161

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/21/0162

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/21/0171 E 05.10.2017

Rechtssatz

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden jeweils nur die Anträge auf Ersatz der im Beschwerdeverfahren vor dem VwG entstandenen Aufwendungen abgewiesen. Eine spruchmäßige Erledigung betreffend die Schubhaft erfolgte ausdrücklich nicht. Die Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruchs gerügt wird, gehen aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des VwG vorliegt, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre vergleiche zur damaligen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/21/0108).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210161.L01