Das Eigentumsrecht stellt ein Recht im Sinne des § 54 Abs. 2 zweiter Satz GSpG dar. Die faktische Unmöglichkeit der Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Eigentümerstellung enthebt das Verwaltungsgericht nicht von jeder Ermittlungspflicht.Das Eigentumsrecht stellt ein Recht im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz GSpG dar. Die faktische Unmöglichkeit der Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Eigentümerstellung enthebt das Verwaltungsgericht nicht von jeder Ermittlungspflicht.