Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshofes sowie auf das Abweichen des Landesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glückspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt. Derartiges ist auch nicht erkennbar.Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshofes sowie auf das Abweichen des Landesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glückspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt. Derartiges ist auch nicht erkennbar.