Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0473

Rechtssatz

Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshofes sowie auf das Abweichen des Landesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glückspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt. Derartiges ist auch nicht erkennbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170473.L01