Verwaltungsgerichtshof
11.08.2017
Ra 2017/17/0473
Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshofes sowie auf das Abweichen des Landesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glückspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt. Derartiges ist auch nicht erkennbar.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170473.L01