Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Weisung hat sich auch im Zuge einer Grobprüfung betreffend Willkür nicht auf den formalen Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten zu beschränken, und zwar insbesondere dann nicht, wenn dieses Gutachten bereits bei grober Prüfung aufgrund der dort getroffenen Sachverhaltsannahmen nicht geeignet erscheint, um als Grundlage für die dem Beamten erteilte Weisung zu dienen. Die Auffassung, wonach einer Grobprüfung betreffend Willkür bereits dadurch Genüge getan sei, dass sich die Behörde formal betrachtet bei Erteilung der Weisung auf ein Gutachten eines Sachverständigen stützen könne, findet in der Rechtsprechung des VwGH keine Deckung (vgl. VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170). Auch im Rahmen einer Grobprüfung ist das VwG gehalten, seine rechtlichen Überlegungen unter Zugrundelegung ausreichend fundierter Sachverhaltsfeststellungen schlüssig darzulegen und beispielsweise bei Vorliegen eines offenkundig ergänzungsbedürftigen Gutachtens dessen Ergänzung zu veranlassen bzw. von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte zu setzen.Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Weisung hat sich auch im Zuge einer Grobprüfung betreffend Willkür nicht auf den formalen Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten zu beschränken, und zwar insbesondere dann nicht, wenn dieses Gutachten bereits bei grober Prüfung aufgrund der dort getroffenen Sachverhaltsannahmen nicht geeignet erscheint, um als Grundlage für die dem Beamten erteilte Weisung zu dienen. Die Auffassung, wonach einer Grobprüfung betreffend Willkür bereits dadurch Genüge getan sei, dass sich die Behörde formal betrachtet bei Erteilung der Weisung auf ein Gutachten eines Sachverständigen stützen könne, findet in der Rechtsprechung des VwGH keine Deckung vergleiche VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170). Auch im Rahmen einer Grobprüfung ist das VwG gehalten, seine rechtlichen Überlegungen unter Zugrundelegung ausreichend fundierter Sachverhaltsfeststellungen schlüssig darzulegen und beispielsweise bei Vorliegen eines offenkundig ergänzungsbedürftigen Gutachtens dessen Ergänzung zu veranlassen bzw. von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte zu setzen.