Die Anwendung einer konkreten Rechtsprechung des VwGH im Einzelfall stellt jedenfalls dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn das VwG diese Judikaturlinie erkennend zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist (Hinweis Beschlüsse 27.6.2017, Ra 2017/12/0043 und 13.9.2017, Ra 2017/12/0062).Die Anwendung einer konkreten Rechtsprechung des VwGH im Einzelfall stellt jedenfalls dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn das VwG diese Judikaturlinie erkennend zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist (Hinweis Beschlüsse 27.6.2017, Ra 2017/12/0043 und 13.9.2017, Ra 2017/12/0062).