Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081).Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081).