Verwaltungsgerichtshof
28.03.2018
Ra 2017/07/0312
Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070312.L05