Die Frage, ob es zu einer bleibenden Schädigung iSd § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 kommt oder nicht, stellt das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbewertung der vorliegenden Beweisergebnisse (Gutachten) und allenfalls sonstiger Umstände und Gegebenheiten dar.Die Frage, ob es zu einer bleibenden Schädigung iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 kommt oder nicht, stellt das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbewertung der vorliegenden Beweisergebnisse (Gutachten) und allenfalls sonstiger Umstände und Gegebenheiten dar.