Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes einer vor dem VfGH erstatteten Gegenschrift, eines Streitgenossenzuschlages sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits von der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. VwGH 29. Juni 2016, Ro 2014/15/0026; und 15. September 2016, Ro 2015/21/0043).Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes einer vor dem VfGH erstatteten Gegenschrift, eines Streitgenossenzuschlages sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits von der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt vergleiche VwGH 29. Juni 2016, Ro 2014/15/0026; und 15. September 2016, Ro 2015/21/0043).