Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0001

Rechtssatz

Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes einer vor dem VfGH erstatteten Gegenschrift, eines Streitgenossenzuschlages sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits von der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt vergleiche VwGH 29. Juni 2016, Ro 2014/15/0026; und 15. September 2016, Ro 2015/21/0043).