Verwaltungsgerichtshof
03.10.2017
Ro 2017/07/0001
Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes einer vor dem VfGH erstatteten Gegenschrift, eines Streitgenossenzuschlages sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits von der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt vergleiche VwGH 29. Juni 2016, Ro 2014/15/0026; und 15. September 2016, Ro 2015/21/0043).