Haben sich die mitbeteiligten Parteien in ihrer als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Äußerung den Revisionsausführungen angeschlossen, scheidet ein Kostenersatz aus (vgl. VwGH 4.11.2016, Ra 2014/05/0046, mwN).Haben sich die mitbeteiligten Parteien in ihrer als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Äußerung den Revisionsausführungen angeschlossen, scheidet ein Kostenersatz aus vergleiche VwGH 4.11.2016, Ra 2014/05/0046, mwN).