Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0043

Rechtssatz

Haben sich die mitbeteiligten Parteien in ihrer als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Äußerung den Revisionsausführungen angeschlossen, scheidet ein Kostenersatz aus vergleiche VwGH 4.11.2016, Ra 2014/05/0046, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050043.L02