Die belangte Behörde (bzw. das VwG) ist an den Strafantrag des Arbeitsinspektorats nicht gebunden, sondern hat die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen (vgl. VwGH 11.10.2002, 2002/02/0186).Die belangte Behörde (bzw. das VwG) ist an den Strafantrag des Arbeitsinspektorats nicht gebunden, sondern hat die Strafe nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG zu bemessen vergleiche VwGH 11.10.2002, 2002/02/0186).