Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0059

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88 Abs2;

Rechtssatz

Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlichthoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L01

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010059_20170328L01

Rechtssatz für Ro 2016/01/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2016/01/0013

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/01/0453
Ro 2016/01/0014
Ro 2016/01/0015
Ro 2017/01/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0059 E 28. März 2017 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016010013.J09

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2016010013_20180430J05

Rechtssatz für Ra 2017/19/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0261

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0059 E 28. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017190261.L01

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190261_20190625L02

Rechtssatz für Ra 2020/01/0229

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0229

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0059 E 28. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010229.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010229_20200902L01