Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2016/01/0013
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/01/0453
Ro 2016/01/0014
Ro 2016/01/0015
Ro 2017/01/0001
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0059 E 28. März 2017 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Eine Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (vgl. Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016010013.J09
Im RIS seit
01.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2016010013_20180430J05