Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2016/01/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/01/0453

Ro 2016/01/0014

Ro 2016/01/0015

Ro 2017/01/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0059 E 28. März 2017 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016010013.J09