Eine uneinheitliche Rsp eines oder mehrerer VwG erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rsp des VwGH gibt.Eine uneinheitliche Rsp eines oder mehrerer VwG erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rsp des VwGH gibt.