Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0042 B 26. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine uneinheitliche Rsp eines oder mehrerer VwG erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rsp des VwGH gibt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/22/0050

Ra 2015/22/0049