Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/21/0111
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
MRK Art8
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0251 B 17. November 2016 RS 1 (hier 'eine aufenthaltsbeendende Maßnahme')
Stammrechtssatz
Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210111.L01
Im RIS seit
25.06.2024
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2022210111_20240523L01