Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0251 B 17. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210093.L03