Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des VwG oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender (bzw. hier vom BVwG angenommener "nicht eindeutiger") Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig (Hinweis B vom 30. August 2016, Ro 2015/06/0015).