Verwaltungsgerichtshof
21.02.2017
Ra 2016/18/0253
GRS wie Ro 2016/06/0013 B 29. November 2016 RS 1
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des VwG oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender (bzw. hier vom BVwG angenommener "nicht eindeutiger") Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig (Hinweis B vom 30. August 2016, Ro 2015/06/0015).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/18/0254
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180253.L01