Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine wesentliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, wenn Behörden oder Verwaltungsgerichte in verschiedenen Verfahren zu verschiedenen Ergebnissen gelangen (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2017/08/0001), sofern es zu der betreffenden Frage eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0056).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine wesentliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegt, wenn Behörden oder Verwaltungsgerichte in verschiedenen Verfahren zu verschiedenen Ergebnissen gelangen vergleiche VwGH 18.4.2018, Ra 2017/08/0001), sofern es zu der betreffenden Frage eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0056).