Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0056 B 15. Mai 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine wesentliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegt, wenn Behörden oder Verwaltungsgerichte in verschiedenen Verfahren zu verschiedenen Ergebnissen gelangen vergleiche VwGH 18.4.2018, Ra 2017/08/0001), sofern es zu der betreffenden Frage eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0056).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017220174.L01