Das Verwaltungsgericht hat die im Einzelfall erforderliche Beurteilung des Vorliegens einer "Wirtschaftsgemeinschaft" bzw. einer "Lebensgemeinschaft" mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner iSd § 36 Abs. 2 AlVG nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, sodass insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008, und Zl. Ra 2015/08/0003).Das Verwaltungsgericht hat die im Einzelfall erforderliche Beurteilung des Vorliegens einer "Wirtschaftsgemeinschaft" bzw. einer "Lebensgemeinschaft" mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner iSd Paragraph 36, Absatz 2, AlVG nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, sodass insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008, und Zl. Ra 2015/08/0003).