Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0045

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat die im Einzelfall erforderliche Beurteilung des Vorliegens einer "Wirtschaftsgemeinschaft" bzw. einer "Lebensgemeinschaft" mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner iSd Paragraph 36, Absatz 2, AlVG nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, sodass insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008, und Zl. Ra 2015/08/0003).