§ 53 VwGG gilt nicht nur für den Aufwandersatz von Revisionswerbern, sondern auch für den Aufwandersatz allfälliger Mitbeteiligter (vgl. dazu die auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren E 8. Oktober 1991, 91/07/0067, 0068; E 15. Oktober 1996, 95/05/0139). Dann, wenn eine Revisionsbeantwortung von mehreren mitbeteiligten Parteien gemeinsam erstattet wird, ist daher der Aufwandersatz so zu ermitteln, wie wenn nur der Erstmitbeteiligte die Revisionsbeantwortung eingebracht hätte.Paragraph 53, VwGG gilt nicht nur für den Aufwandersatz von Revisionswerbern, sondern auch für den Aufwandersatz allfälliger Mitbeteiligter vergleiche dazu die auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren E 8. Oktober 1991, 91/07/0067, 0068; E 15. Oktober 1996, 95/05/0139). Dann, wenn eine Revisionsbeantwortung von mehreren mitbeteiligten Parteien gemeinsam erstattet wird, ist daher der Aufwandersatz so zu ermitteln, wie wenn nur der Erstmitbeteiligte die Revisionsbeantwortung eingebracht hätte.