Ein gesonderter Ersatz von Portokosten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge in der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG).Ein gesonderter Ersatz von Portokosten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014, festgesetzt worden (siehe auch Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG).