Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionspunkten sowie Revisionsgründen - in denen im Übrigen auch keine Ausführungen enthalten sind, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des VwG befassen -
wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen.