Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0230 B 15. Dezember 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionspunkten sowie Revisionsgründen - in denen im Übrigen auch keine Ausführungen enthalten sind, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des VwG befassen - wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040060.L02