Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0009
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0010
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0156 E 28. November 2006 VwSlg 17067 A/2006 RS 4
Stammrechtssatz
Das "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031). Dieses Günstigkeitsprinzip kommt aber auch immer dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestandes nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist.Das "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031). Dieses Günstigkeitsprinzip kommt aber auch immer dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestandes nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030009.L03
Im RIS seit
20.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030009_20190521L04