Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0156 E 28. November 2006 VwSlg 17067 A/2006 RS 4

Stammrechtssatz

Das "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031). Dieses Günstigkeitsprinzip kommt aber auch immer dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestandes nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0010

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030009.L03