Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2016/03/0083
GRS wie 2005/06/0156 E 28. November 2006 VwSlg 17067 A/2006 RS 4
Das "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031). Dieses Günstigkeitsprinzip kommt aber auch immer dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestandes nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030083.L01