Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/02/0269
Entscheidungsdatum
10.01.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0309 E 19. Mai 1992 VwSlg 13634 A/1992 RS 4
Stammrechtssatz
Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020269.L01
Im RIS seit
13.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JWR_2016020269_20170110L01