Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13634 A/1992

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/04/0309

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040309.X04

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1991040309_19920519X04

Rechtssatz für 92/04/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/04/0085

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/04/0309 4

Stammrechtssatz

Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040085.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1992040085_19930225X03

Rechtssatz für Ra 2016/02/0269

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0269

Entscheidungsdatum

10.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0309 E 19. Mai 1992 VwSlg 13634 A/1992 RS 4

Stammrechtssatz

Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020269.L01

Im RIS seit

13.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2016020269_20170110L01