Verwaltungsgerichtshof
25.02.1993
92/04/0085
GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/04/0309 4
Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.