Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0309 E 19. Mai 1992 VwSlg 13634 A/1992 RS 4

Stammrechtssatz

Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.