Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/02/0179

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0179

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
ASchG 1994 §35 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist vergleiche E 23. November 2009, 2008/03/0176).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020179.L01

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020179_20151120L01

Rechtssatz für Ra 2016/02/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0030

Entscheidungsdatum

07.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0179 B 20. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist vergleiche E 23. November 2009, 2008/03/0176).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020030.L01

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020030_20160307L01