Dem durch eine (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu, weil er durch eine Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. den zur alten Rechtslage der Maßnahmenbeschwerde an den UVS ergangenen hg. Beschluss vom 22. Dezember 2005, 2005/07/0162, mwN).Dem durch eine (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu, weil er durch eine Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann vergleiche den zur alten Rechtslage der Maßnahmenbeschwerde an den UVS ergangenen hg. Beschluss vom 22. Dezember 2005, 2005/07/0162, mwN).