Die Möglichkeit eines Revisionswerbers, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden zu können, ist eine Prozessvoraussetzung, die auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwGH noch gegeben sein muss (vgl. VwGH 20.9.2001, 98/07/0033, mwN).Die Möglichkeit eines Revisionswerbers, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden zu können, ist eine Prozessvoraussetzung, die auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwGH noch gegeben sein muss vergleiche VwGH 20.9.2001, 98/07/0033, mwN).