Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0023
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0177 E 18. September 2013 RS 6
Stammrechtssatz
Die Behörde ist im Bescheid davon ausgegangen, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukomme, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweiche, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen habe. Diese Auffassung kann nicht als rechtsirrig angesehen werden.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote
Abschußplan
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J09
Im RIS seit
09.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2014030023_20150909J09