Verwaltungsgerichtshof
18.09.2013
2011/03/0177
Die Behörde ist im Bescheid davon ausgegangen, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukomme, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweiche, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen habe. Diese Auffassung kann nicht als rechtsirrig angesehen werden.