Kommt einer Partei nicht die Beschwerdelegitimation nach Art. 144 B-VG zu, da der angefochtene Bescheid nicht die subjektive Rechtssphäre dieser Partei berührt und wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den VfGH von diesem zurückgewiesen, gilt nichts anderes im Verfahren vor dem VwGH, sodass dieser Partei keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zukommt. Eine Beschwerdeerhebung selbst unter der Annahme, die Beschwerde sei zulässigerweise gemäß § 26 Abs. 2 VwGG erhoben worden, erwiese sich als verspätet, wäre die Beschwerde in diesem Fall doch innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Inhalt des Bescheides zu erheben gewesen (vgl. E 22. April 1998, 94/12/0056, VwSlg 14787 A/1998).Kommt einer Partei nicht die Beschwerdelegitimation nach Artikel 144, B-VG zu, da der angefochtene Bescheid nicht die subjektive Rechtssphäre dieser Partei berührt und wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den VfGH von diesem zurückgewiesen, gilt nichts anderes im Verfahren vor dem VwGH, sodass dieser Partei keine Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zukommt. Eine Beschwerdeerhebung selbst unter der Annahme, die Beschwerde sei zulässigerweise gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG erhoben worden, erwiese sich als verspätet, wäre die Beschwerde in diesem Fall doch innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Inhalt des Bescheides zu erheben gewesen vergleiche E 22. April 1998, 94/12/0056, VwSlg 14787 A/1998).