Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

2013/10/0256

Rechtssatz

Kommt einer Partei nicht die Beschwerdelegitimation nach Artikel 144, B-VG zu, da der angefochtene Bescheid nicht die subjektive Rechtssphäre dieser Partei berührt und wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den VfGH von diesem zurückgewiesen, gilt nichts anderes im Verfahren vor dem VwGH, sodass dieser Partei keine Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zukommt. Eine Beschwerdeerhebung selbst unter der Annahme, die Beschwerde sei zulässigerweise gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG erhoben worden, erwiese sich als verspätet, wäre die Beschwerde in diesem Fall doch innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Inhalt des Bescheides zu erheben gewesen vergleiche E 22. April 1998, 94/12/0056, VwSlg 14787 A/1998).