Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2019/07/0065
Entscheidungsdatum
19.05.2022
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
RegulierungsG Stmk 1921 §1
RegulierungsG Stmk 1921 §3
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 4
Stammrechtssatz
§ 3 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 8.4.1921, LGBl Nr 1922/237 bezieht sich nur auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den Zeitraum danach kann er nicht bezogen werden, ohne in Widerspruch zu der abschließenden, ein Erlöschen nicht mehr vorsehenden Regelung des § 1 des Gesetzes zu kommen. Ab dem Inkraftreten des Gesetzes LGBl Nr 1922/237 in der Steiermark war ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich.Paragraph 3, des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 8.4.1921, LGBl Nr 1922/237 bezieht sich nur auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den Zeitraum danach kann er nicht bezogen werden, ohne in Widerspruch zu der abschließenden, ein Erlöschen nicht mehr vorsehenden Regelung des Paragraph eins, des Gesetzes zu kommen. Ab dem Inkraftreten des Gesetzes LGBl Nr 1922/237 in der Steiermark war ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L06
Im RIS seit
04.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2019070065_20220519L06