Verwaltungsgerichtshof
13.12.1994
94/07/0039
Paragraph 3, des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 8.4.1921, LGBl Nr 1922/237 bezieht sich nur auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den Zeitraum danach kann er nicht bezogen werden, ohne in Widerspruch zu der abschließenden, ein Erlöschen nicht mehr vorsehenden Regelung des Paragraph eins, des Gesetzes zu kommen. Ab dem Inkraftreten des Gesetzes LGBl Nr 1922/237 in der Steiermark war ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich.