Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

2003/07/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 4 (Hier mit dem Zusatz: Im Zeitraum davor konnte eine Verjährung von Einforstungsrechten nach den Regeln des ABGB hingegen sehr wohl stattfinden.)

Stammrechtssatz

Paragraph 3, des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 8.4.1921, LGBl Nr 1922/237 bezieht sich nur auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den Zeitraum danach kann er nicht bezogen werden, ohne in Widerspruch zu der abschließenden, ein Erlöschen nicht mehr vorsehenden Regelung des Paragraph eins, des Gesetzes zu kommen. Ab dem Inkraftreten des Gesetzes LGBl Nr 1922/237 in der Steiermark war ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich.