Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 3, des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 8.4.1921, LGBl Nr 1922/237 bezieht sich nur auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den Zeitraum danach kann er nicht bezogen werden, ohne in Widerspruch zu der abschließenden, ein Erlöschen nicht mehr vorsehenden Regelung des Paragraph eins, des Gesetzes zu kommen. Ab dem Inkraftreten des Gesetzes LGBl Nr 1922/237 in der Steiermark war ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L06