Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/06/0138
Entscheidungsdatum
30.09.2015
Index
L85006 Straßen Steiermark
Norm
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §8 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/06/0084 E 23. Oktober 2007 RS 1
Stammrechtssatz
Die Straßenbehörde ist im Sinne des § 47 Abs. 3 Stmk. LStVwG 1964 im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens des öffentlichen Interesses an einem Straßenbauvorhaben an eine Verordnung nach § 8 Abs. 3 Stmk. LStVwG 1964 gebunden. Diese Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198).Die Straßenbehörde ist im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Stmk. LStVwG 1964 im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens des öffentlichen Interesses an einem Straßenbauvorhaben an eine Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, Stmk. LStVwG 1964 gebunden. Diese Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060138.X01
Im RIS seit
09.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2013060138_20150930X01