Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Geschäftszahl

2006/06/0084

Rechtssatz

Die Straßenbehörde ist im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Stmk. LStVwG 1964 im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens des öffentlichen Interesses an einem Straßenbauvorhaben an eine Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, Stmk. LStVwG 1964 gebunden. Diese Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060084.X01