Verwaltungsgerichtshof
23.10.2007
2006/06/0084
Die Straßenbehörde ist im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Stmk. LStVwG 1964 im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens des öffentlichen Interesses an einem Straßenbauvorhaben an eine Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, Stmk. LStVwG 1964 gebunden. Diese Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198).
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060084.X01